Satzung
(Stand 19.10.2019)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Schützenverein Heggen 1867 e.V.“.
- Der Verein hat den Sitz in 57413 Finnentrop-Heggen.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Siegen, VR Nr. 4271 eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Zweck des Vereins ist die Förderung des traditionellen Brauchtums. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
- • das traditionelle alljährliche Vogelschießen • Ausrichtung und Durchführung von traditionellen Brauchtumsveranstaltungen und Festumzügen (Schützenfest) • die traditionelle Bindung mit der Kirche zu pflegen und auszubauen. Zweck des Vereins ist ebenso die Förderung des Sports. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch • die Ausübung des Schießsports. Hierunter fallen die Ausübung und Ausrichtung von Wettkämpfen sowie die Unterhaltung von Schießstandanlagen. Darüber hinaus ist Zweck des Vereins die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich diesen Gesetzes und die Heimatpflege. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch • Eintracht, Bürgersinn und sozialen Ausgleich, Liebe und Treue zur Heimat und damit Liebe zum deutschen Vaterland zu wecken, zu pflegen und zu stärken.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus a) ordentlichen Mitgliedern und b) Ehrenmitgliedern.
- Mitglied des Vereins können natürliche Personen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
- Vorraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden muss. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist der Antrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben.
- Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Bei Ablehnung des Antrages ist er verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Bei einer Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand hat der Antragsteller das Recht, seinen Aufnahme- antrag der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Personen, die nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind, können nicht Mitglied des Vereins werden.
- Ehrenmitglieder können solche Personen werden, die sich um den Verein im besonderen Maße verdient gemacht haben. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Vorstand und Beirat. Die Namen derselben werden in der Mitgliederversammlung bekanntgegeben.
- An den traditionellen Vogelschießen können nur Schützenbrüder wie folgt teilnehmen.
• Am Jungschützenkönigsschießen können Jungschützen teilnehmen, die das 16. Lebensjahr vollendet und das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
• Am Königsschießen können Schützenbrüder teilnehmen, die das 23. Lebensjahr vollendet haben und in ununterbrochener Reihenfolge drei Jahre Vereinsmitglied sind.
• Am Kaiserschießen können nur ehemalige Königsmajestäten des Vereins teilnehmen. Der amtierende König ist von der Teilnahme ausgeschlossen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die ordentliche Mitgliedschaft geht verloren,
a) durch Tod,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Ausschluss aus dem Verein. - Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
- erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist. 3. Die Ausschliessung eines Vereinsmitgliedes erfolgt durch den Vorstand und den Beirat, die die Ausschließung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Vorstands-und Beiratsmitgliedern fassen müssen. Vor der Ausschliessung muss dem betroffenen Mitglied Gelegenheit gegeben werden, eine mündliche oder schriftliche Stellungsnahme abzugeben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses schriftlich beim Vorstand vorzulegen. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt hat, Streitigkeiten und Zwistigkeiten in den Verein hineingetragen hat oder wenn es trotz zweifacher schriftlicher Mahnung durch den Vorstand den Jahresbeitrag oder eine außerplanmäßige Umlage nicht zahlt. Das Ausscheiden aus dem Verein hat den Verlust der Rechte der Mitgliedschaft und des Anteils am Vereinsvermögen zur Folge.
§ 5 Beiträge
- Die Mitgliedsbeiträge sind für die gesamte Dauer der Mitgliedschaft zu entrichten. Sie werden jeweils in Jahreshauptversamm- lungen festgelegt und beschlossen. Der Jahresbeitrag ist bis zum 01. November eines jeden Geschäftsjahres zu zahlen.
- Der Verein kann ausserordentliche Umlagen erheben, wenn diese von der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit beschlossen worden sind.
- Die Ehrenmitglieder des Vereins sind von der Beitragszahlungspflicht befreit, auch soweit es um außerordentliche Umlagen geht.
§ 6 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind: a) der Vorstand, b) der Beirat, c) die Generalversammlung
- Der Vorstand des Vereins im Sinne des bürgerlichen Gesetzbuches besteht aus: a) dem Vorsitzenden, b) dem stellvertretenden Vorsitzenden, c) dem Schriftführer, d) dem Schatzmeister. Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden jeweils mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten. Der stellvertretende Vorsitzende darf im Innenverhältnis anstelle des 1. Vorsitzenden nur tätig werden, wenn dieser verhindert ist.
- Der Vorstand des Vereins ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung, b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, c) Vorbereitung des Haushalts- plans, die Buchführung und die Erstellung der Jahresberichte, d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern, e) Beschlussfassung, zusammen mit dem Beirat, über die Ausschliessung von Mitgliedern.
- Neben dem Vorstand wird ein Beirat bestellt, der derzeit aus 15 Mitgliedern besteht. Die Mitgliederversammlung kann die Zahl der Beisitzer entsprechend der Mitgliederzahl beliebig erweitern oder reduzieren. Der Beirat hat die Aufgabe den Vorstand in wesentlichen Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu unterstützen. Der Beirat wird vom Vorstand zu den Vorstandssitzungen eingeladen, sofern der dies wegen der anstehenden Fragen für notwendig erachtet. Ist der Beirat zu einer Vorstandssitzung eingeladen worden, so haben seine Mitglieder in der Vorstandsitzung nur dann ein Stimmrecht, wenn ihnen dies vom Vorstand eingeräumt worden ist.
- Der Vorstand ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder in den Vorstandsitzungen anwesend sind. Ist auch der Beirat geladen und ihm Stimmrecht eingeräumt, so ist nur dann Beschlussfähigkeit gegeben, wenn 2 Vorstands- mitglieder und ein Beiratsmitglied anwesend sind.
- Die Beschlüsse von Vorstand und Beirat werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden.
- Zu den Vorstands- und Beiratssitzungen soll, unter Angabe der Tagesordnung, mit einer Frist von mindestens einer Woche ein- berufen werden. Über die Beschlüsse der Organe ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. Den Vorsitz in den Versammlungen führt der Vorsitzende und bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.
§ 7 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes und des Beirates
- Die Vorstands-und Beiratsmitglieder werden durch die Generalversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Turnusgemäss scheiden nach Beschlussfassung dieser Satzung aus ihrem Amt aus:
Nach dem 1. Jahr der Kassierer und die Beisitzer Nr. 2, 6 und 14.
Nach dem 2. Jahr der Vorsitzende und die Beisitzer Nr. 1, 3, und 12.
Nach dem 3. Jahr der stellvertretende Vorsitzende und die Beisitzer Nr. 5, 9, 11, 13 und 15.
Nach dem 4. Jahr der Schriftführer und die Beisitzer Nr. 4, 7, 8 und 10. - Die Wahl des Vorstandes und des Beirates erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen in der Mitglieder- versammlung. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, findet zwischen den Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten gültigen Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so wird dessen Amt für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen von einem der übrigen Vorstandsmitglieder kommissarisch übernommen. Die Mitgliederversammlung kann für die Restdauer der Wahlzeit ein neues Vorstandsmitglied wählen.
- Tritt ein Beiratsmitglied zurück, so wird sein Nachfolger in der nächsten ordentlichen Jahreshauptversammlung gewählt. Für den Neugewählten gilt die Amtszeit des Vorgängers.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, am darauffolgenden Wochenende nach dem Antoniusfest, soll die ordent- liche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einberufen. Die Ladungen zu den Mitgliederversammlungen erfolgen durch die örtlich erscheinenden Zeitungen „Westfalenpost“ und „Westfälische Rundschau“, sowie durch Aushang an den örtlichen Stellen (Lichtmasten in der Ortschaft Heggen, Illeschlade, Sange, Hollenbock, Altfinnentrop) unter Angabe der Tagesordnung.
- Die Mitgliederversammlung hat zu beschliessen über: a) die Wahl des Vorstandes, des Beirates, der Fahnenträger und der Offiziere, b) die eingelegte Berufung eines Vereinsmitglieds aufgrund einer vom Vorstand ausgesprochenen Nichtaufnahme bzw. Ausschluss aus dem Verein, c) die Festsetzung des Jahresbeitrages und etwaige Umlagen, d) Entlastung des Vorstandes, e) den vom Vorstand zu erstattenden Geschäftsbericht, f) die Wahl von zwei Kassenprüfern, g) jede Änderung der Satzung, h) etwaige Auflösung des Vereins, i) Aufnahme von Darlehen, j) Anschaffungen und Reparaturen, die im Einzelfall den Betrag in Höhe von 10.000 EUR überschreiten.
- In der Mitgliederversammlung ist jeder jedes Vereinsmitglied stimmberechtigt, das volljährig ist. Bei der Wahl der Jungschützenoffiziere haben auch die Jungschützen Stimmrecht, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine neue einzuberufen, die unter allen Umständen beschlussfähig ist. In der Einladung zu der neuen einberufenen Mitgliederversammlung ist darauf hinzuweisen, dass diese Versammlung in jedem Fall beschlussfähig ist.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern nicht diese Satzung oder Gesetz ein anderes Stimmenverhältnis vorsehen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. seines Stellver- treters. Über die Form der Abstimmung (geheim oder öffentlich durch Zuruf) entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden bzw. bei Verhinderung durch seinen Stellvertreter geleitet.
- Über die Beschlüsse ist vom Schriftführer ein Protokoll zu verfassen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll ist der nächsten Mitgliederversammlung vorzulesen.
§ 9 Ausserordentliche Mitgliederversammlung
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/10 der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragen. Im letzten Fall muss der Vorstand die Generalversammlung innerhalb eines Monats einberufen.
§10 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dazu bedarf es einer ¾-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
- Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschliesst, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
vertretungsberechtigte Liquidatoren. - Nach dem Auflösungsbeschluss haben die Liquidatoren die Auflösung durch eine im Kreis Olpe erscheinende Zeitung bekannt- zugeben und in der Bekanntmachung die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. Sodann haben die Liquidatoren etwaige Forderungen des Vereins, insbesondere auch die rückständigen Beiträge, einzuziehen. Sie haben ferner das übrige Vermögen des Vereins in Geld umzusetzen und die Gläubiger zu befriedigen.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das nach Durchführung der Liquidation verbleibende Vermögen des Vereins an die politische Gemeinde Finnentrop, die das Vermögen unmittelbar und ausschliesslich für gemein- nützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Ortsteil Heggen zu verwenden hat.
§11 Datenschutzregelungen
- Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Daten zum Mitglied auf. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben: Name, Kontaktdaten, Bankverbindung und weitere dem Vereinszweck dienende Daten. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden vom Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
- Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des DSGVO per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht eingegangen werden. Nach Ausscheiden des Mitglieds werden sämtliche personenbezogene Daten spätestens nach 10 Jahren gelöscht.
- Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung des Sport- und Spielbetriebes, die üblichen Veröffentlichungen von Ergebnissen und Ereignissen in der Presse, im Internet, in Vereinsbroschüren, sowie Aushänge am "Schwarzen Brett". Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z. B. Übermittlung an Dritte) ist - mit Ausnahme der erforderlichen Weitergabe von Angaben zur namentlichen Mitglieder-meldung an den jeweiligen Kreisschützenbund, sowie an den Sauerländer Schützenbund zum Zwecke von Ehrungen und zur Erlangung von Startberechtigungen an entsprechende Verbände - nicht zulässig.
- Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten auf der Vereins-Homepage erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zur seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.
- Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied ebenfalls einverstanden, dass Fotos von Veranstaltungen des Vereins, auf denen das Mitglied abgebildet ist, im Rahmen von Veröffentlichungen des Vereins, z.B. auf der Homepage oder in Festschriften veröffentlicht werden. Jedes Mitglied hat das Recht, der Veröffentlichung zu widersprechen, es sei denn, die Veröffentlichung wäre nach § 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie auch ohne Zustimmung zulässig.
Die neugefasste Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft.
Diese Satzung ist in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 19. Oktober 2019 beschlossen worden. Sie ist beim zuständigen Amtsgericht als sofort gültige Satzung hinterlegt.
Finnentrop-Heggen, den 19.10.2019
Unterzeichner: Jochen Schäfer, Michael Steinberg, Wolfgang Orbana, Günter Schwarz
Diese Satzung ist in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 19. Oktober 2019 beschlossen worden. Sie ist beim zuständigen Amtsgericht als sofort gültige Satzung hinterlegt.
Finnentrop-Heggen, den 19.10.2019
Unterzeichner: Jochen Schäfer, Michael Steinberg, Wolfgang Orbana, Günter Schwarz